§ 1 (1) […] Vorsicht und gegenseitige Rücksicht

StVO

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Bezeichnend, dass man die Repräsentanten einer gewissen größeren Firma die mit ihren Dienstwagen der gehobenen Mittel- oder Oberklasse auf den Straßen hier in der Gegend überdurchschnittlich stark vertreten sind, zunächste direkt durch ihre Fahrweise erkennt.
Mit erhöhter Wahrscheinlichkeit kann man nach erfolgter Bedrängung (inkl. Blinker und Lichthupe) auf der Autobahn, genommener Vorfahrt oder sonstiger Rüpelei bei einem schnellen Blick auf den Nummernschildrahmen die Insignien des entsprechenden Fuhrparkmanagements entdecken.
Ausnahmen bestätigen die Regel, sind aber hier kaum bis gar nicht vorhanden.

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